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OLG Karlsruhe: Keine Nutzungsentschädigung bei mietfreier Ehewohnung
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Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.
Az 20 UF 141/18 Beschluss vom 10.01.2019
Rechtsprechung
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AG Heilbronn: Betriebskosten für Eigentumswohnung nach der Trennung
Sind die Ehegatten gemeinsam Miteigentümer einer Eigentumswohnung, so hat sich der Ehegatte, der anlässlich einer
Trennung aus der Wohnung zieht, grundsätzlich in Höhe seines Miteigentumanteils an den Betriebskosten zu beteiligen,
die nicht umlagefähig sind. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der
Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden.
Az 9 F 2639/16 Beschluss vom 20.02.2017
OLG Stuttgart: Zuweisung einer Ehewohnung
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Es geht um die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Ehewohnung bei der Beeinträchtigung des Wohls von Kindern gemäß § 1361 b Abs. 1 S. 2 BGB.
BGH: Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit
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Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit. Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen. Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden. Az XII ZB 487/15, Beschluss vom 28.09.2016
OLG Celle: Nutzungsüberlassung einer Immobilie beim Getrenntleben
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Wenn ein Ehegatte seine im Alleineigentum stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten zur bloßen Nutzung überlässt (nach § 1361b Abs. 1 BGB), dann gibt das letzterem kein gegenüber Erwerbern der Immobilie durchsetzbares Recht zum Besitz, soweit nicht ausdrücklich zusätzlich zur Nutzungsüberlassung ein (zeitlich befristetes) Mietverhältnis begründet worden ist. Az 10 WF 133/11, Beschluss vom 2.5.2011
OLG Hamm: Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung
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Ein Ehegatte überlässt nach der Trennung dem anderen Ehegatten die gemeinsam gemietete Ehewohnung zur alleinigen Nutzung. In diesem Fall kann er bereits während der Trennungszeit und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, an der Erklärung gegenüber dem Vermieter mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, kann seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der Kosten geeinigt haben, die das Mietverhältnis betreffen. Az 12 UF 170/15, Beschluss vom 21.1.2016, OLG-Pressemitteilung
OLG Celle: Nutzungsüberlassung einer Immobilie beim Getrenntleben
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Ein Ehegatte hat seine Immobilie, die ihm allein gehört, für die Dauer des Getrenntlebens dem anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB zur bloßen Nutzung überlassen. Wenn die Immobilie verkauft wird, hat der in der Wohnung gebliebene Ehegatte gegenüber den Erwerbern der Immobilie kein durchsetzbares Recht zum Besitz. Es sei denn, es wurde ausdrücklich zusätzlich zur Nutzungsüberlassung ein (zeitlich befristetes) Mietverhältnis begründet. Az 10 WF 133/11, Beschluss vom 2.5.2011